Die Kommanditgesellschaft (KG) ist eine Personengesellschaft, bei der mindestens ein Gesellschafter unbeschränkt haftet (Komplementär) und mindestens ein Gesellschafter nur mit seiner Einlage haftet (Kommanditist). Die rechtlichen Grundlagen finden sich in den §§ 161–177a HGB.
Inhaltsverzeichnis
Die zwei Gesellschaftertypen
Komplementär (persönlich haftender Gesellschafter)
- Haftet unbeschränkt, persönlich und gesamtschuldnerisch mit dem gesamten Privat- und Geschäftsvermögen
- Führt in der Regel die Geschäfte und vertritt die KG nach außen
- Hat umfassende Mitspracherechte
Kommanditist (beschränkt haftender Gesellschafter)
- Haftet nur bis zur Höhe seiner Pflichteinlage (Hafteinlage)
- Ist von der Geschäftsführung grundsätzlich ausgeschlossen
- Hat begrenzte Kontrollrechte (Einsicht in Jahresabschluss, Widerspruchsrecht bei außergewöhnlichen Maßnahmen)
- Typischer Kapitalgeber ohne operative Verantwortung
Merkmale der KG
- Mind. 1 Komplementär + 1 Kommanditist
- Kein Mindestkapital
- Eintragung im Handelsregister Abteilung A (Pflicht)
- Betreibt ein Handelsgewerbe
Sonderformen
- GmbH & Co. KG: Besonders verbreitet – der Komplementär ist eine GmbH, die Haftung aller natürlichen Personen ist damit faktisch beschränkt.
- KGaA (Kommanditgesellschaft auf Aktien): Anteile der Kommanditisten sind in Aktien verbrieft.
Überblick
| Merkmal | Komplementär | Kommanditist |
|---|---|---|
| Haftung | Unbeschränkt, persönlich | Beschränkt auf Einlage |
| Geschäftsführung | Ja (grundsätzlich) | Nein |
| Gewinnbeteiligung | Ja | Ja |
| Kontrollrechte | Umfassend | Begrenzt |