Das Einzelunternehmen ist die einfachste und am häufigsten gewählte Unternehmensform in Deutschland. Es wird von einer einzigen Person gegründet und geführt. Ein Mindestkapital ist nicht erforderlich. Der Inhaber haftet unbeschränkt mit dem gesamten Betriebs- und Privatvermögen.
Inhaltsverzeichnis
Arten des Einzelunternehmens
1. Kleingewerbetreibender
Ein Kleingewerbetreibender betreibt ein Gewerbe, das nach Art und Umfang keinen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Er muss kein Handelsregister eintragen, unterliegt aber der Gewerbeordnung (Gewerbeanmeldung beim Gewerbeamt). Buchführungspflichten nach HGB gelten nicht – es genügt eine einfache Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR).
2. Eingetragener Kaufmann (e. K.)
Überschreitet der Gewerbebetrieb bestimmte Umsatz- und Gewinngrenzen, liegt ein Kaufmann im Sinne des HGB vor (§ 1 HGB). Dieser muss sich als eingetragener Kaufmann (e. K.) ins Handelsregister Abteilung A eintragen lassen. Vorteile: freie Wahl des Firmennamens, Auftreten als Kaufmann. Pflichten: vollständige doppelte Buchführung, Jahresabschluss.
3. Freiberufler
Freie Berufe (Ärzte, Anwälte, Architekten, Steuerberater, Journalisten u. a.) gelten nicht als Gewerbetreibende und zahlen keine Gewerbesteuer. Sie müssen ihr Unternehmen beim Finanzamt anmelden, nicht beim Gewerbeamt.
Firmenname
- e. K.: Freie Wahl des Firmennamens (mit Zusatz „e. K.“, „e. Kfm.“ oder „e. Kffr.“)
- Kleingewerbetreibender: Muss unter dem bürgerlichen Namen firmieren (z. B. „Elektro Max Müller“, „Friseur Maja Schulze“)
Überblick
| Merkmal | Einzelunternehmen |
|---|---|
| Gründer | 1 Person |
| Mindestkapital | Keines |
| Haftung | Unbeschränkt (Betriebs- und Privatvermögen) |
| Handelsregister | Pflicht nur für e. K.; freiwillig/nicht möglich für Kleingewerbe |
| Buchführung | EÜR (Kleingewerbe) oder doppelte Buchführung (e. K.) |
| Gewerbesteuer | Ja (Kleingewerbe und e. K.), Nein (Freiberufler) |