Kalkulatorischer Ehegattenlohn

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Der kalkulatorische Ehegattenlohn ist innerhalb der Kosten- und Leistungsrechnung bei der Kostenrechnung eine ähnliche Größe wie der kalkulatorische Unternehmerlohn. Dieser Kostenpunkt schließt die vertragsfreie Arbeit von Familienangehörigen im Unternehmen ein. Im Unterschied zum kalkulatorischen Unternehmerlohn darf hier jedoch keine Arbeitsleistung angesetzt werden, die einer Vollzeitbeschäftigung entspricht. Es darf sich ausschließlich um Mithilfe handeln und nicht um den Ersatz für einen vollwertigen Arbeitsplatz, einschließlich aller hierfür geforderten Leistungen. Eigentlich ist die Bezeichnung kalkulatorischer Ehegatten ein wenig irreführend. Richtig müsste es kalkulatorischer Lohn für Familienangehörige heißen.

Beispiele für den kalkulatorischen Ehegattenlohn

In einem Unternehmen übernimmt die Ehefrau des Unternehmers bestimmte Aufgaben der Buchhaltung, führt Verhandlungen mit einigen Kunden, fährt zeitweise einen Lieferwagen, um Kunden zu beliefern. Angehörige, wie erwachsene Kinder, helfen teilweise beim Verkauf in einem Geschäft mit, übernehmen bestimmte Aufgaben in der Verwaltung und Ähnliches. Diese Angehörigen übernehmen die genannten Arbeiten, um die Wirtschaftlichkeit es Betriebes zu verbessern, indem durch ihre Mitarbeit zusätzliche Arbeitskräfte eingespart werden. Es müsste zum Beispiel eine Teilzeitkraft für die Buchhaltung eingestellt werden, ein zusätzlicher Fahrer oder eine Verkäuferin im Geschäft. Das Unternehmen verbessert damit also seine Wirtschaftlichkeit. Tatsächliche Kosten im Sinne einer Gehaltszahlung entstehen dem Unternehmen nicht, das der Angehörige keinen Arbeitsvertrag hat. Es wird jedoch Arbeitszeit aufgewandt, also werden kalkulatorische Kosten angesetzt. Der kalkulatorische Ehegattenlohn muss sich also im Rahmen des Aufwands bewegen.

Wenn Angehörige einen vollwertigen Arbeitsplatz übernehmen

Nimmt allerdings ein Angehöriger in einem Unternehmen einen vollwertigen Arbeitsplatz unter der Voraussetzung einer Vollzeitarbeit ein, dann kann das Entgelt nicht mehr mit kalkulatorischen Kosten in die Kostenrechnung eingehen, sondern der Angehörige ist wie ein anderer Angestellter hinsichtlich des Arbeitsvertrages, der Abgaben und Sozialleistungen zu behandeln. Dies trifft auf die kalkulatorischen Kosten zu. Diese dürfen nicht eine Vollzeitarbeit widerspiegeln. In der Praxis ist es jedoch vielfach nicht kontrollierbar, wie lange ein Angehöriger in einem Unternehmen arbeitet, besonders dann nicht, wenn er für seine Arbeit nicht im Unternehmen anwesend sein muss. Doch unabhängig von tatsächlicher aufgewandter Arbeitszeit darf beim kalkulatorischen Ehegatten nur die Summe für eine Teilarbeit eingesetzt werden.

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