Poolabschreibung

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Die Poolabschreibung ist eine Sammelabschreibung für geringfügige Wirtschaftsgüter (GWG). Als geringfügige Wirtschaftsgüter gelten Wirtschaftsgüter, die zu Werten von 150,01 Euro bis zu 1.000 Euro angeschafft wurden. Für die Festlegung des Preises gilt der Nettopreis ohne Umsatzsteuer. Um die Abschreibung solcher Wirtschaftsgüter zu vereinfachen, können sie zu einem Pool, einer Sammlung, zusammengefasst werden. Dieser Pool wird dann im Laufe der folgenden Jahre nach der linearen Abschreibung mit einem Satz von jeweils 20 % in die Abschreibung aufgenommen. Durch die Form der Pool- oder auch Sammelabschreibung wird vermieden, dass Wirtschaftsgüter von geringfügigem Wert jeweils einzeln aufgeführt und der Abschreibung pro Gegenstand unterzogen werden. Gesetzliche Grundlage für die Poolabschreibung ist der § 3 Absatz 2a des EStG (Einkommenssteuergesetz).

Besonderheiten der Poolabschreibung

Erfasst werden von der Poolbildung solche Wirtschaftsgüter, die selbstständig nutzbar sind, die beweglich sind und deren Anschaffungskosten sich innerhalb der Festlegung der Poolabschreibungsbeträge bewegen.
Im Unterschied zu allen sonstigen Formen der Abschreibung bleiben bei der Poolabschreibung für geringfügige Wirtschaftsgüter die echte Nutzungsdauer der einzelnen Wirtschaftsgüter und der Zeitpunkt, zu dem sie angeschafft wurden, unberücksichtigt. Unberücksichtig bleibt bei dieser Art der Sammelabschreibung auch, ob einer der Gegenstände sich nicht mehr in der Firma befindet. Der Pool für diese Art von Wirtschaftsgütern wird für jedes Geschäftsjahr neu gebildet.

Poolabschreibung oder Sofortabschreibung

Seit dem Jahr 2010 haben Unternehmen die Möglichkeit zwischen der Poolabschreibung und der Sofortabschreibung zu wählen. Eine Sofortabschreibung ist für Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten zwischen 150 Euro und 410 Euro möglich. Hier kann der Sofortabzug vorgenommen werden. Auch die Wirtschaftsgüter von geringen Anschaffungskosten, für die die Sofortabschreibung infrage käme, können in die Poolabschreibung einbezogen werden. Welche Art der Abschreibung gewählt wird, muss jedoch bindend entschieden werden, und zwar für die einzelnen Güter. Damit ist dem Unternehmen eine Wahlmöglichkeit für die Abschreibung der Wirtschaftgüter von 150 bis zu 410 Euro gegeben, die jeweils wirtschaftlich vorteilhaftere Methode der Abschreibung zu bevorzugen.

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