Aktivierungswahlrecht

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Gemäß HGB stehen dem Unternehmer gewisse Wahlrechte bei der Aktivierung der Vermögensgegenstände zu. Er darf entscheiden, ob er diese in der Bilanz ausweisen möchte oder nicht. Im Einzelnen handelt es sich dabei um:

  • $ 248 Abs. 2 HGB: Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens (als Beispiele können Patente oder Entwicklungskosten genannt werden)
  • 274 Abs. 1 HGB: Latente Steuern (müssen Vermögensgegenstände im Handels- und Steuerrecht zu unterschiedlichen Werten angesetzt werden, entstehen latente Steuern)
  • 250 Abs. 3 HGB: Disagio (unter Disagio wird eine Differenz zwischen Rückzahlungs- und Ausgabebetrag einer Anleihe oder Verbindlichkeit verstanden)
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