Personalfreisetzung

Abgebaut werden mit der Personalfreisetzung alle personellen Überdeckungen. Sie können qualitativer, quantitativer, örtlicher und zeitlicher Natur sein. Genannt werden kann dieser Prozess auch Personalabbau, Personalveränderung, Personalentlassung oder Personalanpassung. Differenziert wird in der internen Personalfreisetzung und der externen Personalfreisetzung.

Arten der Personalfreisetzung

Ursachen

Es gibt mehrere Ursachen, die zu einer Personalfreisetzung
führen können. Es kann an der Person selbst liegen. Ist der Arbeitgeber mit den Leistungen seines Mitarbeiters nicht mehr zufrieden, oder ist sein Verhalten aus seiner Sicht unvertretbar, kann dies zu einer Personalfreisetzung
führen. In zweiter Linie kommen wirtschaftliche Gründe in Betracht.

Interne Personalfreisetzung

Arbeitszeitverkürzung

  • Zeitliche Anpassung
  • Abbau von Mehrarbeit
  • Kurzarbeit
  • Gestaltung des Urlaubs
  • Schaffung von Teilzeitstellen
  • Arbeitszeitverkürzung

Der Arbeitnehmer hat das Recht, wenigsten 3 Monate vor Beginn der Arbeitszeitverkürzung, darüber informiert zu werden. Falls es keine betrieblichen Gründe für die Arbeitszeitverkürzung gibt, muss diese nicht nur erörtert werden, sondern es bedarf der Zustimmung des Arbeitnehmers. Im Sinne des Gesetzes liegt ein betrieblicher Grund dann vor, wenn eine Unverhältnismäßigkeit der Kosten der Arbeitszeit, der Organisation, dem Arbeitsablauf oder der Sicherheit im Betrieb, gegenübersteht.

Arbeitszeitflexibilisierung

  • Zeitliche Anpassung
  • Abbau von Mehrarbeit
  • Kurzarbeit
  • Gestaltung des Urlaubs
  • Schaffung von Teilzeitstellen

Ein Instrument der Personalfreisetzung ist die flexible Arbeitszeit. Hinsichtlich der Lage des Unternehmens kann die Normalarbeitszeit täglich, wöchentlich monatlich oder auch anders abweichen. Diese Arbeitszeitlösung ist für Arbeitgeber und auch Arbeitnehmer eine gute Alternative bei der Personalfreisetzung.

Örtliche Anpassung

  • Versetzung
  • Umsetzung

Eine Personalüberdeckung wird durch eine örtliche Anpassung ausgeglichen. In verschiedenen Unternehmensbereichen werden Versetzungen oder Umsetzungen vorgenommen. Handelt es sich um eine Umsetzung, ist der bisherige Arbeitsbereich hierfür maßgeblich.

Qualitative Anpassung

  • Fortbildung
  • Umschulung
  • Beschäftigungspläne
  • Beschäftigungsgesellschaften

Die qualitative Anpassung beinhaltet eine Weiterbildung oder eine Umschulung. Ziel hierbei ist es, den Personalabbau zu vermeiden. Beschäftigungsgesellschaften und Beschäftigungspläne dienen der Qualifizierung der Mitarbeiter.

Externe Personalfreisetzung

Einfache Anpassung

  • Vorruhestand
  • Anreiz zur Eigenkündigung
  • Outplacement
  • Einstellungsstopp
  • Ausnutzung von Fluktuation
  • Abbau von Leiharbeit

Ein Instrument zur Personalfreisetzung ist der Vorruhestand. Zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses werden ältere Arbeitnehmer veranlasst, obwohl sie die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben. Entsprechend des Sozialplans einer Firma oder einem Einzelvertrag wird die Arbeitnehmer ein bestimmtes Nettoeinkommen im Vorruhestand vom Arbeitgeber garantiert.
Ein Unternehmen kann seinem Arbeitnehmer gewisse Anreize bieten, welche zu einer Eigenkündigung führen. Dies könnte zum Beispiel eine Abfindung sein.
Als Instrument bei der Personalfreisetzung kommt auch das Outplacement in Betracht. Hierbei nimmt das Unternehmen professionelle Hilfe in Anspruch, um den Arbeitnehmer bei einer Neuorientierung zu unterstützen.
Der Einstellungsstopp zahlt sich langfristig für das Unternehmen aus. Es ist auf jeden Fall eine Frage der Zeit, wann mit dem Einstellungsstopp begonnen wird. Nachteilig können sich für die Arbeitnehmer die damit verbundenen Konsequenzen, wie Überstunden und dergleichen, auswirken.
Das Ausnutzen der Fluktuation, also der Schwankungen innerhalb eines Unternehmens bietet sich zum Personalabbau an.

Eben auf diesem Punkt kann auch damit begonnen werden die Leiharbeit nach und nach zu reduzieren.

  • Verschärfte Anpassung
  • Aufhebungsvertrag
  • keine Vertragsverlängerung
  • Kündigung

Der Aufhebungsvertrag stellt eine Vereinbarung dar, die zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer getroffen wird. Mit der Unterzeichnung des Aufhebungsvertrags wird das Arbeitsverhältnis beendet.
Anders als bei einer Kündigung benötigt die Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrags die Zustimmung beider Parteien. Geläufig ist auch der Begriff Auflösungsvereinbarung. Sie ist nahezu identisch mit einem Aufhebungsvertrag.
Bei einem befristeten Arbeitsvertrag muss dieser vor Ablauf verlängert werden. Im Zuge der Personalfreisetzung ist es eine Maßnahme, den Arbeitsvertrag nicht zu verlängern.
Eine einseitige Erklärung eines Vertragspartners ist die Kündigung. Ziel ist es, ein bestehendes Arbeitsverhältnis, zu beenden. Diese Maßnahme ist einseitig, sodass der andere Vertragspartner damit nicht einverstanden sein muss. So kann sie nicht ohne Weiteres Rechtskraft erlangen. Welche Punkte bei einer Kündigung zu beachten sind und welche Möglichkeiten dem gekündigten Vertragspartner zu Verfügung stehen, ist teilweise im Kündigungsschutzgesetz geregelt.

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